8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem hauptsächlichen Anliegen (Haftentlassung) nicht durchdringt, rechtfertigt sich mit Blick auf die Verkürzung der Haftdauer eine anteilsmässige Kostenausscheidung zwischen Beschwerdeführer und Kanton. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden daher zu 3/5 dem Beschwerdeführer und zu 2/5 dem Kanton auferlegt.