Die Haftverlängerung ist entsprechend auf zwei Monate zu befristen. 6.4 Gestützt auf das Ausgeführte ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft verlängert hat. Indessen ist die Dauer der Verlängerung von fünf auf zwei Monate zu kürzen. Die Haft endet – allfällige Verlängerung vorbehalten – am 3. Februar 2021. 7. Die Beschwerde erweist sich somit insofern als begründet, als die angeordnete Verlängerung in zeitlicher Hinsicht zu kürzen ist. Soweit weitergehend ist sie jedoch abzuweisen.