Hinzu kommt, dass derzeit noch offen ist, ob von einer fahrlässigen oder (eventual-)vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren – auch in einem Fall wie dem vorliegenden (grundsätzliches Eingeständnis des Beschwerdeführers, für den Tod eines Kollegen verantwortlich zu sein) – zügig vorantreiben und die mit Blick auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr derzeit relevanten Ermittlungshandlungen innerhalb einer Verlängerungsdauer von zwei Monaten durchführen wird. Die Haftverlängerung ist entsprechend auf zwei Monate zu befristen.