1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 4.2.1). Vorliegend geht es zwar um ein Tötungsdelikt, doch auch dies rechtfertigt nicht per se eine ausnahmsweise Verlängerung über die ordentliche Dauer von drei Monaten hinaus. Der Sachverhalt und auch die Strafuntersuchung können zumindest derzeit nicht als besonders komplex bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass derzeit noch offen ist, ob von einer fahrlässigen oder (eventual-)vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist.