9 längerung der Untersuchungshaft wird jeweils längstens für drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7 StPO). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zwar trifft zu, dass das Bundesgericht festgehalten hat, dass ein Ausnahmefall etwa dann angenommen werden dürfe, wenn von vornherein ersichtlich sei, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein werde (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 6.2).