Der Beschwerdeführer wurde am 12. November 2020 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um fünf Monate bis am 3. Mai 2021 führt zu einer Haftdauer von insgesamt fünf Monaten und drei Wochen. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs sowie der zahlreichen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 12. November 2020) droht bei dieser Haftdauer selbst im Fall, dass lediglich eine fahrlässige Tatbegehung in Betracht fallen sollte, noch keine Überhaft (vgl. Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB;