Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Ersatzmassnahmen, welche den Haftgrund der Kollusionsgefahr einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde am 12. November 2020 festgenommen.