Die Staatsanwaltschaft plant in diesem Zusammenhang Einvernahmen mit Auskunftspersonen, welche unabhängig von Beeinflussungsversuchen möglich sein müssen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass die Strafermittlungen soeben erst aufgenommen worden sind, mit anderen Worten an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr keine hohen Anforderungen gestellt werden müssen, kann die Kollusionsgefahr derzeit bejaht werden. Es wird jedoch auch diesbezüglich Sache der Staatsanwaltschaft sein, im Fall eines weiteren Haftverlängerungsverfahrens genau darzulegen, auf was der Beschwerdeführer dannzumal weiterhin kolludierend einwirken könnte.