Allerdings kann das Ergebnis dieser Auswertungen zu weiteren Abklärungen resp. Einvernahmen von Personen führen, welche ohne Beeinflussung erfolgen können müssen. Mit Blick auf den aktuellen Ermittlungsstand steht der Umstand, dass der Beschwerdeführer eingesteht, für den Tod des Opfers verantwortlich zu sein, der Kollusionsgefahr nicht entgegen. Die Schilderung des Beschwerdeführers zum Tatablauf muss verifiziert werden. Die Staatsanwaltschaft plant in diesem Zusammenhang Einvernahmen mit Auskunftspersonen, welche unabhängig von Beeinflussungsversuchen möglich sein müssen.