Die Untersuchungshaft lässt sich indessen derzeit mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr begründen. 5.2.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der/die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln.