Wie es sich damit verhält und ob resp. wie sich diese auf die Fluchtgefahr auswirken, vermag die Beschwerdekammer ohne genauere Angaben nicht zu beurteilen. Hinzu kommt, dass die Höhe der im Verurteilungsfall drohenden Sanktion angesichts des zum dringenden Tatverdacht Ausgeführten noch nicht näher bestimmbar ist und damit reine Spekulation wäre. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft sein, hierzu im Fall eines weiteren Haftverlängerungsantrags nähere Angaben zu machen. 5.2 Die Untersuchungshaft lässt sich indessen derzeit mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr begründen.