Es trifft zu, dass das Verhalten nach der Tat resp. vor der Anhaltung, die ausländische Nationalität und der angebliche Verlust der Aufenthaltsberechtigung (vgl. dazu S. 1 des Einvernahmeprotokolls vom 17. November 2020, wonach die Niederlassungsbewilligung C nur bis 1. Oktober 2019 bestanden haben soll) für Fluchtgefahr sprechen. Ungeachtet dessen erlauben die Haftakten jedoch derzeit keine rechtsgenügliche Prüfung dieses besonderen Haftgrunds. Gemäss Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft soll der Beschwerdeführer über familiäre und berufliche Beziehungen in der Schweiz verfügen. Wie es sich damit verhält und ob resp.