Das Zwangsmassnahmengericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass dem Beschwerdeführer nach aktuellem Kenntnisstand die schweizerische Niederlassungsbewilligung C aberkannt und er zur Ausreise nach G.________ (Land) verpflichtet worden sei. Dies und die ihm im Verurteilungsfall drohende Sanktion (mehrjährige Freiheitsstrafe und Landesverweisung) sowie sein Verhalten nach der Tat und vor der Anhaltung würden für eine Fluchtgefahr sprechen. Es müsse damit gerechnet werden, dass er sich im Fall einer Haftentlassung der Strafverfolgung entziehen würde. 5.1.3 Es trifft zu, dass das Verhalten nach der Tat resp.