Die vom Beschwerdeführer zitierten Kassationsentscheide der Beschwerdekammer können vorliegend nicht als einschlägig bezeichnet werden. In den dort beurteilten Haftverfahren begründete die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht u.a. mit angeblich sichergestellten Gegenständen und angeblich abgehörten Telefongesprächen, ohne jedoch die niedergeschriebenen Telefongespräche oder das Sicherstellungsprotokoll zu den Akten zu legen. Eine Überprüfung der gegenüber den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen war in den damaligen Haftbeschwerdeverfahren vor diesem Hintergrund unmöglich.