6 doch bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ins Gewicht fallen (nachfolgend E. 6.3). 4.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht eines Tötungsdelikts bejaht werden kann. Die vom Beschwerdeführer zitierten Kassationsentscheide der Beschwerdekammer können vorliegend nicht als einschlägig bezeichnet werden.