Da sich die Strafuntersuchung erst im Anfangsstadium befindet und sich eine Haftbelassung – wie nachfolgend unter E. 6 erörtert wird – derzeit in beiden Fällen unter Verhältnismässigkeitsaspekten rechtfertigen lässt, braucht die Frage nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit an dieser Stelle nicht mit der in Haftverfahren nötigen Wahrscheinlichkeit beurteilt zu werden. Es wird Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, in einem allfällig weiteren Haftverlängerungsverfahren darzulegen und zu belegen (u.a. unter Beilage der rechtsmedizinischen Unterlagen), weshalb sich der dringende Tatverdacht der vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötung weiter erhärtet hat.