ob sich der Verdacht einer fahrlässigen Tatbegehung weiter aufrecht halten lässt. Da sich die Strafuntersuchung erst im Anfangsstadium befindet und sich eine Haftbelassung – wie nachfolgend unter E. 6 erörtert wird – derzeit in beiden Fällen unter Verhältnismässigkeitsaspekten rechtfertigen lässt, braucht die Frage nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit an dieser Stelle nicht mit der in Haftverfahren nötigen Wahrscheinlichkeit beurteilt zu werden.