Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2020 Z. 394 ff.). Selbst wenn die Vorerkrankung des Opfers eine Rolle gespielt haben sollte, schliesst dies jedoch nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer strafrechtlich zu verantworten haben wird. Jedenfalls derzeit kann der dringende Tatverdacht zumindest der fahrlässigen Tötung nicht von der Hand gewiesen werden. Spurenauswertung und Obduktionsbericht werden zur Klärung der Frage beitragen, ob der dringende Tatverdacht einer (eventual-)vorsätzlichen Tatbegehung bejaht werden kann resp. ob sich der Verdacht einer fahrlässigen Tatbegehung weiter aufrecht halten lässt.