Es ist der Verteidigung darin zuzustimmen, dass allein gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers vom 17. November 2020 nicht zwingend auf Vorsatz geschlossen werden darf. Zum einen geht die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers eher in Richtung Schilderung eines «Unfalls», zum anderen soll das Opfer im Rahmen der Auseinandersetzung Mühe mit der Atmung gehabt haben (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 17. November 2020 Z. 61 f.; Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2020 Z. 394 ff.).