Ob von einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen werden muss resp. ob allenfalls die angebliche Vorerkrankung des Opfers (schweres Asthma) eine Rolle gespielt haben könnte, vermag die Beschwerdekammer gestützt auf die Aktenlage nicht zu beurteilen. Es ist der Verteidigung darin zuzustimmen, dass allein gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers vom 17. November 2020 nicht zwingend auf Vorsatz geschlossen werden darf.