verantwortlich für den Tod seines Kollegen (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 17. November 2020 Z. 279). Auch wenn die genauen Umstände noch nicht geklärt sind, darf derzeit der dringende Tatverdacht eines Tötungsdelikts bejaht werden, zumal scheinbar auch das Messer, das der Beschwerdeführer zuvor für das Vermischen der Drogen in den Händen gehalten hatte, mit im Spiel gewesen zu sein scheint und das Opfer den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge geblutet hat (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 17. November 2020 Z. 69). Ob von einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen werden muss resp.