Der Umstand, dass die genaue Todesursache aktenmässig noch nicht belegt ist, vermag an der Bejahung eines dringenden Tatverdachts eines Tötungsdelikts ebenfalls nichts zu ändern. Gestützt auf die spärlichen Haftakten, d.h. konkret gestützt auf das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 17. November 2020, ist derzeit davon auszugehen, dass D.________ den Beschwerdeführer abholen wollte, es jedoch aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer noch Drogen konsumieren wollte (wobei er zum Vermischen des Stoffs auf dem Löffel ein Messer in der Hand gehalten habe), zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung kam. Dabei verstarb D.________. Der Beschwerdeführer sieht sich selber