5 inwiefern die Angaben betreffend Suche nach dem Vermissten und dessen Auffinden durch die Polizei einer Überprüfung bedingten. Der Umstand, dass die genaue Todesursache aktenmässig noch nicht belegt ist, vermag an der Bejahung eines dringenden Tatverdachts eines Tötungsdelikts ebenfalls nichts zu ändern.