Das Zwangsmassnahmengericht hat zwar in seinem Entscheid generell auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen, jedoch ist ersichtlich, dass es dabei hauptsächlich auf die aktenkundigen Aussagen des Beschwerdeführers vom 17. November 2020 abgestellt hat. Abgesehen davon ist für die Beschwerdekammer vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer den Besuch des Opfers bei ihm und die Auseinandersetzung mit Todesfolge nicht bestreitet, nicht ersichtlich,