Vom Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass D.________ bei ihm in der Wohnung verstorben ist. Er räumte gar ein, für dessen Tod verantwortlich zu sein (Einvernahmeprotokoll vom 17. November 2020 Z. 279). Das Fehlen eines behördlichen Dokuments betreffend Tod von D.________ resp. der Eröffnungsverfügung lässt somit nicht den Schluss zu, dass die Haftakten derart unvollständig sind, dass eine Kassation des Verfahrens vorzunehmen ist. Gleiches gilt betreffend die Einsetzungsverfügung des amtlichen Verteidigers. Auch wenn zutrifft, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach D.__