Mit Blick auf das Einvernahmeprotokoll vom 17. November 2020, wonach es sich bei der Einvernahme um eine delegierte Einvernahme gehandelt hat und gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von D.________ eingeleitet worden sei (Z. 6-8), kann vorliegend nicht ernsthaft bestritten werden, dass gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung eröffnet worden ist. Dass die am 19. November 2020 einvernommenen Auskunftspersonen unter dem Titel «aussergewöhnlicher Todesfall» befragt worden sind, ändert daran nichts. Vom Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass D.________ bei ihm in der Wohnung verstorben ist.