Die Beschwerdekammer geht mit dem Beschwerdeführer einig, dass es sich dabei mit Blick auf den erhobenen Vorwurf der vorsätzlichen Tötung um relativ wenig Akten handelt. Anders aber als er meint, lässt sich damit derzeit der dringende Tatverdacht auf ein vom Beschwerdeführer zu verantwortendes Tötungsdelikt begründen. Dass die Eröffnungsverfügung in den Haftakten fehlt, ändert daran ebenso wenig wie die Tatsache, dass keine Unterlagen betreffend Auffinden des verstorbenen D.________ resp. dessen Todesursache (z.B. IRM-Bericht, Polizeirapport) Eingang in die Haftakten gefunden haben.