Der Grundsatz, wonach alles was für, aber auch gegen die Anordnung von Untersuchungshaft spricht, vorzulegen und zu dokumentieren ist, muss im Haftverlängerungsverfahren mit anderen Worten umso mehr gelten. Fehlen die zur Beurteilung der Haftverlängerung notwendigen Akten, sind diese vom Haftgericht zu erheben (BGE 133 I 270 E. 3.4.3). 4.4 In den Haftakten finden sich drei Medienmitteilungen der Kantonspolizei Bern vom 12. und 13. November 2020, wonach in E.________ (Ortschaft) am Mittwoch, 11. November 2020 ein lebloser Mann in einer Wohnung aufgefunden worden sei, welcher gemäss aktuellen Erkenntnissen