Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Haftgründe und die notwendige Begründung des Haftverlängerungsgesuchs mit dem Andauern der Untersuchungshaft wachsen. Parallel dazu sind dem Verlängerungsantrag in der Tendenz daher umfangreichere Akten beizulegen als dem ersten Haftantrag (SCHMID, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 5 und 7 zu Art. 227 StPO). Der Grundsatz, wonach alles was für, aber auch gegen die Anordnung von Untersuchungshaft spricht, vorzulegen und zu dokumentieren ist, muss im Haftverlängerungsverfahren mit anderen Worten umso mehr gelten.