Die Pflicht zur Einreichung der für die Beurteilung der Untersuchungshaft relevanten Akten besteht laut Art. 227 Abs. 2 StPO auch beim Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft. Das Haftgericht hat den Verlängerungsentscheid ebenfalls nachvollziehbar zu begründen und muss sich hierfür aktenkundige Kenntnisse über den tatsächlichen Untersuchungsstand verschaffen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.3). Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Haftgründe und die notwendige Begründung des Haftverlängerungsgesuchs mit dem Andauern der Untersuchungshaft wachsen.