Zwar stütze sich das Zwangsmassnahmengericht auch auf das Protokoll seiner Einvernahme vom 17. November 2020, dabei verkenne es aber, dass er nicht etwa eine vorsätzliche Tötung eingestanden, sondern den Vorfall vielmehr als Unfall dargestellt habe, was allenfalls unter dem Tatbestand der fahrlässigen Tötung zu prüfen wäre. Ausserdem soll das Opfer unter schwerem Asthma gelitten haben, weshalb sich grundsätzlich die Frage stelle, ob es denn überhaupt direkt an den Folgen der tätlichen Auseinandersetzung gestorben sei. 4.2