Eine Überprüfung der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Haftgründe sei ihm vor diesem Hintergrund nicht möglich, was eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Zwar stütze sich das Zwangsmassnahmengericht auch auf das Protokoll seiner Einvernahme vom 17. November 2020, dabei verkenne es aber, dass er nicht etwa eine vorsätzliche Tötung eingestanden, sondern den Vorfall vielmehr als Unfall dargestellt habe, was allenfalls unter dem Tatbestand der fahrlässigen Tötung zu prüfen wäre.