Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass das Zwangsmassnahmengericht auf nicht belegte Ausführungen der Staatsanwaltschaft abgestellt und damit die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten verletzt habe. Es sei bei seinem Entscheid in Willkür verfallen, indem es sich ohne die strafprozessual unabdingbaren Haftakten allein auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft gestützt habe. Eine Überprüfung der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Haftgründe sei ihm vor diesem Hintergrund nicht möglich, was eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte resp.