4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, D.________ am 9. November 2020 getötet zu haben. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 17. November 2020 bejahen die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der vorsätzlichen Tötung. Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass das Zwangsmassnahmengericht auf nicht belegte Ausführungen der Staatsanwaltschaft abgestellt und damit die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten verletzt habe.