Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Tatbestand der vorsätzlichen Tötung (zur Frage des konkreten Ermittlungsgegenstands resp. der Eröffnung vgl. nachfolgend E. 4.4) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung und damit auch die Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigt.