2 als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; nachfolgend E. 6). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Tatbestand der vorsätzlichen Tötung (zur Frage des konkreten Ermittlungsgegenstands resp.