Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. Dezember 2020 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren ARR 20 388 und ARR 20 406 zu. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 22. Dezember 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 zugestellt.