Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 545 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 4. Dezember 2020 (ARR 20 406) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2020 verlängerte das Regionale Zwangsmass- nahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die am 15. November 2020 gegenüber A.________ angeordnete Untersuchungs- haft von drei Wochen um weitere fünf Monate, das heisst bis am 3. Mai 2021. Da- gegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. B.________, am 14. Dezember 2020 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) Beschwerde und stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen – folgende Anträge: Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts BJS vom 04.12.2020 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts BJS vom 04.12.2020 aufzuheben und die Sache nach vorgängiger Ergänzung der amtlichen Haftakten durch die Staats- anwaltschaft zum Neuentscheid ans Zwangsmassnahmengericht BJS zurückzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. Dezember 2020 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleich- zeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren ARR 20 388 und ARR 20 406 zu. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stel- lungnahme vom 22. Dezember 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wur- den dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 zugestellt. Nachdem der amtlichen Verteidigung am 24. Dezember 2020 Einsicht in die Akten gewährt worden war, reichte diese am 28. Dezember 2020 abschliessende Bemer- kungen ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete gleichentags auf das Einreichen ei- ner weiteren Stellungnahme. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 hiernach) vorliegen. Die Untersuchungshaft muss überdies ver- hältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern 2 als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; nachfolgend E. 6). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mil- dere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Tatbestand der vorsätzlichen Tötung (zur Frage des konkreten Ermittlungsgegenstands resp. der Eröffnung vgl. nachfolgend E. 4.4) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung und damit auch die Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfer- tigt. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, D.________ am 9. November 2020 getötet zu haben. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 17. November 2020 bejahen die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der vorsätzlichen Tötung. Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass das Zwangsmassnahmengericht auf nicht belegte Ausführungen der Staatsanwaltschaft abgestellt und damit die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten verletzt habe. Es sei bei seinem Entscheid in Willkür verfallen, indem es sich ohne die strafprozessual unabdingbaren Haftakten allein auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft gestützt habe. Eine Überprüfung der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Haftgründe sei ihm vor diesem Hintergrund nicht möglich, was eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Zwar stütze sich das Zwangsmassnahmengericht auch auf das Protokoll seiner Einvernahme vom 17. November 2020, dabei verkenne es aber, dass er nicht etwa eine vorsätzliche Tötung eingestanden, sondern den Vorfall vielmehr als Unfall dargestellt habe, was allenfalls unter dem Tatbestand der fahrlässigen Tötung zu prüfen wäre. Ausserdem soll das Opfer unter schwerem Asthma gelitten haben, weshalb sich grundsätzlich die Frage stelle, ob es denn überhaupt direkt an den Folgen der tätlichen Auseinandersetzung gestorben sei. 4.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den drin- 3 genden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Lauf des Strafver- fahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 4.3 Dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft hat die Staatsanwaltschaft die wesentlichen Akten beizulegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Zu dieser Bestimmung hat die Beschwerdekammer wiederholt festgehalten was folgt (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 59 vom 22. März 2011 E. 3, BK 12 339 vom 11. Dezember 2012 E. 3, BK 13 197 vom 23. Juli 2013 E. 4.1 und BK 19 551 vom 14. Januar 2020 E. 7.1): Zwar braucht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht nicht alle vorläufigen Untersu- chungsergebnisse vorzulegen. Es müssen jedoch alle wesentlichen Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören i.d.R. die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangs- massnahmengericht kann seinen Entscheid (nach Art. 226 StPO) jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft (nach Art. 224 Abs. 2 StPO) vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung (nach Art. 225 Abs. 2 StPO) zuvor Einsicht nehmen konnte (NIGG- LI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 5 zu Art. 224 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat schon beim Antrag auf Haftanordnung zu prüfen, ob die vorgelegten Akten komplett sind, d.h. ob alles, was inhaltlich tragend ist, für den Entscheid vor- liegt. Alles was für, aber auch alles was gegen die Anordnung von Untersuchungshaft spricht, ist vor- zulegen. Falls die Haftakten unvollständig erscheinen, sind sie zu ergänzen (vgl. NIGG- LI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 4 zu Art. 225 StPO sowie KUHN/JEANNERET, Commentaire romand, CP, 2011, N 28 zu Art. 224). Die Pflicht zur Einreichung der für die Beurteilung der Untersuchungshaft relevan- ten Akten besteht laut Art. 227 Abs. 2 StPO auch beim Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft. Das Haftgericht hat den Verlängerungsentscheid ebenfalls nachvollziehbar zu begründen und muss sich hierfür aktenkundige Kenntnisse über den tatsächlichen Untersuchungsstand verschaffen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.3). Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Haftgründe und die notwen- dige Begründung des Haftverlängerungsgesuchs mit dem Andauern der Untersu- chungshaft wachsen. Parallel dazu sind dem Verlängerungsantrag in der Tendenz daher umfangreichere Akten beizulegen als dem ersten Haftantrag (SCHMID, Pra- xiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 5 und 7 zu Art. 227 StPO). Der Grundsatz, wonach alles was für, aber auch gegen die Anord- nung von Untersuchungshaft spricht, vorzulegen und zu dokumentieren ist, muss im Haftverlängerungsverfahren mit anderen Worten umso mehr gelten. Fehlen die zur Beurteilung der Haftverlängerung notwendigen Akten, sind diese vom Haftge- richt zu erheben (BGE 133 I 270 E. 3.4.3). 4.4 In den Haftakten finden sich drei Medienmitteilungen der Kantonspolizei Bern vom 12. und 13. November 2020, wonach in E.________ (Ortschaft) am Mittwoch, 11. November 2020 ein lebloser Mann in einer Wohnung aufgefunden worden sei, wel- cher gemäss aktuellen Erkenntnissen Opfer eines Gewaltdelikts geworden sei. Im Zuge der Ermittlungen habe die Polizei am 12. November 2020 in F.________ (Ortschaft) einen Mann angehalten, der im Verdacht stehe, in die Ereignisse invol- 4 viert gewesen zu sein. Anlässlich der Anhaltung sei es aufgrund der Tatsache, dass Letzterer mit einem Messer bewaffnet gewesen sei, zu einem Dienstwaffen- einsatz der Polizei gekommen, in deren Folge der Mann verletzt worden sei. Gemäss Medienmitteilung vom 13. November 2020 soll es am 13. November 2020 zu einer zweiten Anhaltung gekommen sein. Auch dieser Mann stehe im Verdacht, in die Ereignisse involviert gewesen zu sein. Ferner enthalten die Haftakten den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, den Haftantrag und den Haftverlänge- rungsantrag der Staatsanwaltschaft, das Protokoll der Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 17. November 2020 sowie das Protokoll der vorläufigen Festnahme vom 12. November 2020. Die Beschwerdekammer geht mit dem Be- schwerdeführer einig, dass es sich dabei mit Blick auf den erhobenen Vorwurf der vorsätzlichen Tötung um relativ wenig Akten handelt. Anders aber als er meint, lässt sich damit derzeit der dringende Tatverdacht auf ein vom Beschwerdeführer zu verantwortendes Tötungsdelikt begründen. Dass die Eröffnungsverfügung in den Haftakten fehlt, ändert daran ebenso wenig wie die Tatsache, dass keine Un- terlagen betreffend Auffinden des verstorbenen D.________ resp. dessen Todesursache (z.B. IRM-Bericht, Polizeirapport) Eingang in die Haftakten gefunden haben. Die Eröffnungsverfügung hat lediglich deklaratorische Wirkung und die Strafuntersuchung gilt unabhängig einer förmlichen Verfügung als eröffnet, sobald die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 141 IV 20 E. 1.1.3 und 1.1.4). Mit Blick auf das Einvernahmeprotokoll vom 17. November 2020, wonach es sich bei der Einvernahme um eine delegierte Einvernahme gehandelt hat und gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von D.________ eingeleitet worden sei (Z. 6-8), kann vorliegend nicht ernsthaft bestritten werden, dass gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung eröffnet worden ist. Dass die am 19. November 2020 einvernommenen Auskunftspersonen unter dem Titel «aussergewöhnlicher Todesfall» befragt worden sind, ändert daran nichts. Vom Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass D.________ bei ihm in der Wohnung verstorben ist. Er räumte gar ein, für dessen Tod verantwortlich zu sein (Einvernahmeprotokoll vom 17. November 2020 Z. 279). Das Fehlen eines behördlichen Dokuments betreffend Tod von D.________ resp. der Eröffnungsverfügung lässt somit nicht den Schluss zu, dass die Haftakten derart unvollständig sind, dass eine Kassation des Verfahrens vorzunehmen ist. Gleiches gilt betreffend die Einsetzungsverfügung des amtlichen Verteidigers. Auch wenn zutrifft, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach D.________ aufgrund der Vermisstmeldung seiner Eltern, deren Angaben, mit wem sich ihr Sohn habe treffen wollen, und der Mobiltelefonortung in der Wohnung des Beschwerdeführers habe aufgefunden werden können, aktenmässig nicht belegt sind, kann der Beschwerdeführer daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Das Zwangsmassnahmengericht hat zwar in seinem Entscheid generell auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen, jedoch ist ersichtlich, dass es da- bei hauptsächlich auf die aktenkundigen Aussagen des Beschwerdeführers vom 17. November 2020 abgestellt hat. Abgesehen davon ist für die Beschwerdekam- mer vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer den Besuch des Opfers bei ihm und die Auseinandersetzung mit Todesfolge nicht bestreitet, nicht ersichtlich, 5 inwiefern die Angaben betreffend Suche nach dem Vermissten und dessen Auffin- den durch die Polizei einer Überprüfung bedingten. Der Umstand, dass die genaue Todesursache aktenmässig noch nicht belegt ist, vermag an der Bejahung eines dringenden Tatverdachts eines Tötungsdelikts ebenfalls nichts zu ändern. Gestützt auf die spärlichen Haftakten, d.h. konkret ge- stützt auf das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 17. November 2020, ist derzeit davon auszugehen, dass D.________ den Beschwerdeführer ab- holen wollte, es jedoch aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer noch Drogen konsumieren wollte (wobei er zum Vermischen des Stoffs auf dem Löffel ein Messer in der Hand gehalten habe), zu einer handgreiflichen Auseinanderset- zung kam. Dabei verstarb D.________. Der Beschwerdeführer sieht sich selber verantwortlich für den Tod seines Kollegen (Einvernahmeprotokoll des Beschwer- deführers vom 17. November 2020 Z. 279). Auch wenn die genauen Umstände noch nicht geklärt sind, darf derzeit der dringende Tatverdacht eines Tötungsdelikts bejaht werden, zumal scheinbar auch das Messer, das der Beschwerdeführer zu- vor für das Vermischen der Drogen in den Händen gehalten hatte, mit im Spiel ge- wesen zu sein scheint und das Opfer den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge geblutet hat (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 17. No- vember 2020 Z. 69). Ob von einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen werden muss resp. ob allenfalls die angebliche Vorerkrankung des Opfers (schweres Asthma) eine Rolle gespielt haben könnte, vermag die Be- schwerdekammer gestützt auf die Aktenlage nicht zu beurteilen. Es ist der Vertei- digung darin zuzustimmen, dass allein gestützt auf die Aussagen des Beschwerde- führers vom 17. November 2020 nicht zwingend auf Vorsatz geschlossen werden darf. Zum einen geht die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers eher in Richtung Schilderung eines «Unfalls», zum anderen soll das Opfer im Rahmen der Auseinandersetzung Mühe mit der Atmung gehabt haben (vgl. Einvernahmeproto- koll des Beschwerdeführers vom 17. November 2020 Z. 61 f.; Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2020 Z. 394 ff.). Selbst wenn die Vorerkrankung des Opfers eine Rolle gespielt haben sollte, schliesst dies jedoch nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer strafrechtlich zu verantworten haben wird. Jedenfalls derzeit kann der dringende Tatverdacht zu- mindest der fahrlässigen Tötung nicht von der Hand gewiesen werden. Spurenauswertung und Obduktionsbericht werden zur Klärung der Frage beitragen, ob der dringende Tatverdacht einer (eventual-)vorsätzlichen Tatbegehung bejaht werden kann resp. ob sich der Verdacht einer fahrlässigen Tatbegehung weiter auf- recht halten lässt. Da sich die Strafuntersuchung erst im Anfangsstadium befindet und sich eine Haftbelassung – wie nachfolgend unter E. 6 erörtert wird – derzeit in beiden Fällen unter Verhältnismässigkeitsaspekten rechtfertigen lässt, braucht die Frage nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit an dieser Stelle nicht mit der in Haftverfah- ren nötigen Wahrscheinlichkeit beurteilt zu werden. Es wird Aufgabe der Staatsan- waltschaft sein, in einem allfällig weiteren Haftverlängerungsverfahren darzulegen und zu belegen (u.a. unter Beilage der rechtsmedizinischen Unterlagen), weshalb sich der dringende Tatverdacht der vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötung weiter erhärtet hat. Bereits an dieser Stelle sei erwähnt, dass die dürftigen Haftakten je- 6 doch bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ins Gewicht fallen (nachfolgend E. 6.3). 4.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht eines Tötungs- delikts bejaht werden kann. Die vom Beschwerdeführer zitierten Kassationsent- scheide der Beschwerdekammer können vorliegend nicht als einschlägig bezeich- net werden. In den dort beurteilten Haftverfahren begründete die Staatsanwalt- schaft den dringenden Tatverdacht u.a. mit angeblich sichergestellten Gegenstän- den und angeblich abgehörten Telefongesprächen, ohne jedoch die niederge- schriebenen Telefongespräche oder das Sicherstellungsprotokoll zu den Akten zu legen. Eine Überprüfung der gegenüber den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen war in den damaligen Haftbeschwerdeverfahren vor diesem Hintergrund unmög- lich. Von einer solchen Ausgangslage kann hier nicht gesprochen werden. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht begründete die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit Flucht- und Kollusionsgefahr. 5.1 5.1.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgen- den). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländi- scher Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftent- lassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen 7 auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.1.2 Das Zwangsmassnahmengericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass dem Beschwerdeführer nach aktuellem Kenntnisstand die schweizerische Niederlas- sungsbewilligung C aberkannt und er zur Ausreise nach G.________ (Land) ver- pflichtet worden sei. Dies und die ihm im Verurteilungsfall drohende Sanktion (mehrjährige Freiheitsstrafe und Landesverweisung) sowie sein Verhalten nach der Tat und vor der Anhaltung würden für eine Fluchtgefahr sprechen. Es müsse damit gerechnet werden, dass er sich im Fall einer Haftentlassung der Strafverfolgung entziehen würde. 5.1.3 Es trifft zu, dass das Verhalten nach der Tat resp. vor der Anhaltung, die ausländi- sche Nationalität und der angebliche Verlust der Aufenthaltsberechtigung (vgl. dazu S. 1 des Einvernahmeprotokolls vom 17. November 2020, wonach die Niederlas- sungsbewilligung C nur bis 1. Oktober 2019 bestanden haben soll) für Fluchtgefahr sprechen. Ungeachtet dessen erlauben die Haftakten jedoch derzeit keine rechts- genügliche Prüfung dieses besonderen Haftgrunds. Gemäss Haftverlängerungsan- trag der Staatsanwaltschaft soll der Beschwerdeführer über familiäre und berufliche Beziehungen in der Schweiz verfügen. Wie es sich damit verhält und ob resp. wie sich diese auf die Fluchtgefahr auswirken, vermag die Beschwerdekammer ohne genauere Angaben nicht zu beurteilen. Hinzu kommt, dass die Höhe der im Verur- teilungsfall drohenden Sanktion angesichts des zum dringenden Tatverdacht Aus- geführten noch nicht näher bestimmbar ist und damit reine Spekulation wäre. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft sein, hierzu im Fall eines weiteren Haftverlänge- rungsantrags nähere Angaben zu machen. 5.2 Die Untersuchungshaft lässt sich indessen derzeit mit dem Haftgrund der Kollusi- onsgefahr begründen. 5.2.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der/die Beschul- digte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfin- dung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess ergeben (Aussageverhalten, Kooperati- onsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkma- len (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehun- gen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urtei- le des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1 und 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall ei- ne massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfah- 8 rens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Ver- dunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). 5.2.2 Der Beschwerdeführer kann keinen Einfluss auf die Auswertungen der Mobiltelefo- ne und die weitere Spurenauswertung als solche nehmen. Allerdings kann das Er- gebnis dieser Auswertungen zu weiteren Abklärungen resp. Einvernahmen von Personen führen, welche ohne Beeinflussung erfolgen können müssen. Mit Blick auf den aktuellen Ermittlungsstand steht der Umstand, dass der Beschwerdeführer eingesteht, für den Tod des Opfers verantwortlich zu sein, der Kollusionsgefahr nicht entgegen. Die Schilderung des Beschwerdeführers zum Tatablauf muss veri- fiziert werden. Die Staatsanwaltschaft plant in diesem Zusammenhang Einvernah- men mit Auskunftspersonen, welche unabhängig von Beeinflussungsversuchen möglich sein müssen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass die Strafermittlungen soeben erst aufgenommen worden sind, mit anderen Worten an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr keine hohen Anforderungen gestellt werden müssen, kann die Kollusionsgefahr derzeit bejaht werden. Es wird jedoch auch diesbezüglich Sache der Staatsanwaltschaft sein, im Fall eines weiteren Haft- verlängerungsverfahrens genau darzulegen, auf was der Beschwerdeführer dann- zumal weiterhin kolludierend einwirken könnte. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Ersatzmassnahmen, welche den Haftgrund der Kollusionsgefahr einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar und werden vom Be- schwerdeführer auch nicht vorgebracht. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde am 12. November 2020 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um fünf Monate bis am 3. Mai 2021 führt zu einer Haftdauer von insgesamt fünf Monaten und drei Wochen. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs sowie der zahlreichen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 12. November 2020) droht bei dieser Haftdauer selbst im Fall, dass lediglich eine fahrlässige Tatbege- hung in Betracht fallen sollte, noch keine Überhaft (vgl. Art. 117 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0], wonach fahrlässige Tötung mit einer Freiheitsstrafe bis drei Jahren geahndet wird). Indessen rechtfertigt sich eine Ver- längerung der Haft um fünf Monaten aus anderen Überlegungen nicht: Eine Ver- 9 längerung der Untersuchungshaft wird jeweils längstens für drei Monate, in Aus- nahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7 StPO). Ein Aus- nahmefall liegt hier nicht vor. Zwar trifft zu, dass das Bundesgericht festgehalten hat, dass ein Ausnahmefall etwa dann angenommen werden dürfe, wenn von vornherein ersichtlich sei, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein werde (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 6.2). Allein schon die Tatsache, dass dies bei angenommener Fluchtgefahr häufig der Fall sein dürfte, zeigt, dass eine über den Regelfall hinausgehende Ver- längerung nicht allein auf eine solch pauschale Feststellung abgestützt werden darf. Von der Rechtsprechung als Ausnahmefälle bezeichnet worden sind Verfah- ren wegen komplexer Tötungsdelikte oder bei langwierigen Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2) sowie Fälle, in welchen eine grosse Menge beschlagnahmter Dokumente auszuwerten oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 4.2.1). Vorliegend geht es zwar um ein Tötungsdelikt, doch auch dies rechtfertigt nicht per se eine ausnahmsweise Ver- längerung über die ordentliche Dauer von drei Monaten hinaus. Der Sachverhalt und auch die Strafuntersuchung können zumindest derzeit nicht als besonders komplex bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass derzeit noch offen ist, ob von ei- ner fahrlässigen oder (eventual-)vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren – auch in einem Fall wie dem vorliegenden (grundsätzliches Eingeständnis des Be- schwerdeführers, für den Tod eines Kollegen verantwortlich zu sein) – zügig voran- treiben und die mit Blick auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr derzeit relevanten Ermittlungshandlungen innerhalb einer Verlängerungsdauer von zwei Monaten durchführen wird. Die Haftverlängerung ist entsprechend auf zwei Monate zu be- fristen. 6.4 Gestützt auf das Ausgeführte ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmass- nahmengericht die Untersuchungshaft verlängert hat. Indessen ist die Dauer der Verlängerung von fünf auf zwei Monate zu kürzen. Die Haft endet – allfällige Ver- längerung vorbehalten – am 3. Februar 2021. 7. Die Beschwerde erweist sich somit insofern als begründet, als die angeordnete Verlängerung in zeitlicher Hinsicht zu kürzen ist. Soweit weitergehend ist sie jedoch abzuweisen. 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch wenn der Beschwerde- führer mit seinem hauptsächlichen Anliegen (Haftentlassung) nicht durchdringt, rechtfertigt sich mit Blick auf die Verkürzung der Haftdauer eine anteilsmässige Kostenausscheidung zwischen Beschwerdeführer und Kanton. Die Verfahrenskos- ten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden daher zu 3/5 dem Beschwerdeführer und zu 2/5 dem Kanton auferlegt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass 10 2/5 der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen sind. Der Beschwerdeführer hat insoweit die Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Dif- ferenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 4. Dezember 2020 (ARR 20 406) wird insoweit aufgehoben, als die Untersuchungshaft bis zum 3. Mai 2021 ver- längert worden ist, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft am 3. Februar 2021 endet. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden zu 3/5, ausmachend CHF 900.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest, 2/5, ausma- chend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 2/5 der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, ist im Fall einer Verurtei- lung des Beschwerdeführers von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 29. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf nächster Seite! 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13