Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die vorgebrachten Tatbestände (Betrug, Nötigung, Erpressung, Sachentziehung, arglistige Vermögensschädigung) sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Es liegt kein strafbares Verhalten der Beschuldigten vor. Wenn überhaupt, handelt es sich hier um eine zivilrechtliche Streitigkeit. 5.3 Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).