4. Der Beschwerdeführer bringt vor was folgt: Wer einen andern nötige, dass dieser etwas tue, was er nicht wolle, bzw. dass dem andern ein Schaden entstehe, erfülle bereits den Straftatbestand. Unter dem Straftatbestand «Sachentziehung» werde die Geschäftsschädigung gerechtfertigt und sei erfüllt. Unter dem Aspekt «arglistige Vermögensschädigung» liege sehr wohl eine Geschäftsschädigung vor. Auch der Straftatbestand der «Erpressung» sei erwiesen, wenn der zuständige Staatsanwalt sein Patent ehrlich erworben hätte.