Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 542 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung, Vertragsverletzung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2020 (BM 20 44913) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblicher Nötigung, Ver- tragsverletzung etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens unter Kostenfolge an den Staat. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen ei- ner Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Mit Anzeige vom 12.11.2020 macht B.________ Nötigung, Vertragsverletzung und Betrugsversuch sowie Verstösse gegen die Verfassung und die EMRK geltend. Der Grund für die vorliegende Anzeige liegt darin, dass die A.________ AG die Rechnungen für den Anschluss nur noch per SMS und nicht per Postrechnung versendet habe. Weiter macht B.________ sinngemäss geltend, dass die Sperrung seines Anschlusses deswegen nicht zulässig sei, weil er trotz Reklamation keine Postrechnungen er- halten habe. […] Nach dem Grundsatz „nulla poena sine lege" kann keine Strafe erfolgen, wenn eine solche gesetzlich nicht vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausein- andersetzung zwischen B.________ und der A.________ AG um die Sperrung seines Anschlusses strafrechtlich relevant sein könnte. Vielmehr handelt es sich dabei um ein rein zivilrechtliches Pro- blem. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor was folgt: Wer einen andern nötige, dass dieser etwas tue, was er nicht wolle, bzw. dass dem andern ein Schaden entstehe, erfülle bereits den Straftatbestand. Unter dem Straftatbestand «Sachentziehung» werde die Geschäftsschädigung gerechtfertigt und sei erfüllt. Unter dem Aspekt «arglistige Vermögensschädigung» liege sehr wohl eine Geschäftsschädigung vor. Auch der Straftatbestand der «Erpressung» sei erwiesen, wenn der zuständige Staatsanwalt sein Patent ehrlich erworben hätte. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwalt- 2 schaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tat- verdacht ergibt. 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Was der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die vorgebrachten Tatbestände (Betrug, Nötigung, Erpressung, Sachentziehung, arg- listige Vermögensschädigung) sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt of- fensichtlich nicht erfüllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftat- bestände erkennbar. Es liegt kein strafbares Verhalten der Beschuldigten vor. Wenn überhaupt, handelt es sich hier um eine zivilrechtliche Streitigkeit. 5.3 Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 18. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4