11 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden der geleisteten Sicherheit von CHF 2’000.00 entnommen. Die Beschuldigte hat des Weiteren Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung wird gemäss Kostennote vom 27. September 2021 auf CHF 1'844.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Die Entschädigung wird durch den Kanton Bern ausgerichtet. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: