Überdies begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung in der Folge auch nicht mit der Verjährung. Hinzu kommt, dass die Strafverfolgung für falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) erst nach 15 Jahren verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) und dieser Tatbestand hier im Vordergrund steht. Er konsumiert die Ehrverletzungsdelikte (BGE 115 IV 1 E. 2). Nach dem Gesagten gelangt die Beschwerdekammer zur Ansicht, dass das Beschleunigungsgebot durch die Staatsanwaltschaft nicht verletzt worden ist.