Vielmehr hat sie nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie das Urteil im Verfahren PEN 18 437 abzuwarten gedachte. Dass die Hauptverhandlung in diesem Verfahren abgebrochen wurde und die Fortsetzungsverhandlung verschoben werden musste, kann ihr nicht angelastet werden. Die Staatsanwaltschaft reagierte sodann in nachvollziehbarer Weise mit der Sistierung des Verfahrens, wobei die Rechtmässigkeit dieser Sistierung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Überdies begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung in der Folge auch nicht mit der Verjährung.