Vorliegend ist der Staatsanwaltschaft gesamthaft betrachtet noch gerade kein Vorwurf der Verfahrensverzögerung zu machen, zumal der Beschwerdeführer mit der Anzeige zwei Jahre zugewartet hatte und somit das Verstreichen der Hälfte der Verjährungsfrist nicht im Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft lag. Es ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft gesamtheitlich betrachtet das Verfahren in stossender Weise verschleppt hat. Vielmehr hat sie nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie das Urteil im Verfahren PEN 18 437 abzuwarten gedachte.