Nachdem am 7. September 2020 das erstinstanzliche Urteil ergangen war, verfügte die Staatsanwaltschaft relativ zügig am 30. September 2020, dass das sistierte Verfahren wieder an die Hand genommen werde. Am 23. November 2020 erfolgte sodann die Einstellungsverfügung. Vorliegend ist der Staatsanwaltschaft gesamthaft betrachtet noch gerade kein Vorwurf der Verfahrensverzögerung zu machen, zumal der Beschwerdeführer mit der Anzeige zwei Jahre zugewartet hatte und somit das Verstreichen der Hälfte der Verjährungsfrist nicht im Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft lag.