Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 sistierte die Staatsanwaltschaft sodann das Verfahren gegen die Beschuldigte, weil die Hauptverhandlung im Verfahren PEN 18 437 vom 18. September 2018 abgebrochen worden war und auch die auf den 9. April 2019 angesetzte Fortsetzungsverhandlung verschoben werden musste. Diese Sistierungsverfügung blieb durch den Beschwerdeführer unbeanstandet. Nachdem am 7. September 2020 das erstinstanzliche Urteil ergangen war, verfügte die Staatsanwaltschaft relativ zügig am 30. September 2020, dass das sistierte Verfahren wieder an die Hand genommen werde.