10 des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellte am 25. September 2018 Strafantrag wegen übler Nachrede und Verleumdung; somit gut zwei Jahre, nachdem die Beschuldigte die strittige Aussage geäussert hatte. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 23. Januar 2019 ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte.