Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil des BGer 6B_397/2014 vom 28. August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Die StPO sieht keine besonderen Sanktionen für die Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Es gelten somit die allgemeinen, bereits zur Rechtslage vor Inkrafttreten der StPO entwickelten Grundsätze. Die Verletzung ist demnach bei der Strafzumessung, durch Vormerknahme im Entscheid oder der Leistung von Schadenersatz und Genugtuung zu berücksichtigen.