In seiner Replik vom 11. Mai 2021 beruft sich der Beschwerdeführer ferner auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots, da es die Schuld der Staatsanwaltschaft sei, dass die Delikte gegen die Ehre mittlerweile verjährt seien. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben. Es gilt für das ganze Verfahren.